Mit einem eingetragenen Design (Deutschand) oder einem Geschmacksmuster, dem EU-weit geltenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wird die ästhetische Formgestaltung eines Erzeugnisse geschützt.
Eine Gestaltung gilt als neu, wenn sie den Gestaltern im Anmeldeland nicht bekannt ist.
Eigentümlich ist eine Gestaltung, wenn sie über das hinausragt, was der Durchschnittsgestalter hervorbringen kann, also mehr ist als handwerkliches Können.
Die Registrierung von Geschmacksmustern erfolgt ohne Prüfung auf Neuheit und Eigentümlichkeit, der vorläufige Schutz tritt mit der vorschriftsmäßigen Hinterlegung ein.
Im Gegensatz zu einem Patent oder einer Gebrauchsmusteranmeldung erfordert eine Geschmacksmusterhinterlegung keine Beschreibung des Musters oder die Formulierung von Schutzansprüchen. Hinterlegt werden grundsätzlich Abbildungen, graphische Darstellungen des Musters, oder das Muster selbst.
Die Laufzeit eines Geschmacksmusters beträgt 5 Jahre, sie kann mehrmals durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils 5 Jahre verlängert werden, bis eine Gesamtlaufzeit von 25 Jahren erreicht ist.
Darüber hinaus kennt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung noch das nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das seine Wirkung ohne Registrierung, allein durch Veröffentlichung des Musters entfaltet. Die Wirkung ist jedoch beschränkt auf eine Nachahmung und für drei Jahre ab Veröffentlichung.