Lizenz- und Know-How-VerträgeStichworte zur Vertragsgestaltung
Nachfolgend werden einige Stichworte zur Vertragsgestlatung gegeben, die später noch weiter erläutert werden sollen. Auf jeden Fall gilt: auch wenn Vertragsfreiheit besteht, stellt ein Lizenz- und Know-how-Vertrag eine komplexe Materie dar, für die sich eine Ratsuche beim Patentanwalt anbietet.
• Vertragsfreiheit mit Grenzen (Sittenwidrigkeit, gesetzl. Verbote, Wettbewerb) • Formfreiheit (aber: Prüfungsbefugnis des Kartellamts) • Arten der Lizenzierung (ausschließlich, nichtausschließlich) • kostenlose Mitbenutzung • Kreuzlizenz (hierfür: Reserveschutzrechte) • Negativlizenz (Verzicht auf Verbietungsrechte) • Gebührenstaffel (Mindestlizenz vs. Ausübungspflicht, vertraglich oder bei ausschließlicher Lizenz) • Gebührenbasis (Umsatz/ Stück; Einbeziehung neutraler Teile: Kartellrecht!) • Gebührenhöhe (Anhaltspunkte: Sammlungen in Literatur) • Sukzessionsschutz für ausschließliche und nichtausschließliche Lizenzen (Rechte des Lizenznehmers bei Übertragung des Schutzrechts) • Aufspaltung des Schutzrechts (territorial, Benutzungsart, technologisches Einsatzgebiet) Übertragung der Lizenz (immer möglichbei ausschließlicher Lizenz) • Haftungsfragen (Gewährleistung: Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, „gewagtes Geschäft“, faktisch anerkanntes Monopol; Rücktritt, später Kündigung statt Rückabwicklung - Dauerschuldverhältnis) • Nichtangriffsklausel (Wettbewerbsbeschränkung vs. Gruppenfreistellung) • Anspruch auf Lizenzerteilung bei marktbeherrschender Stellung • gesetzliche Zwangslizenz (selten verhängt)
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